Gerhard Hesselmann oHG

AGB Gerhard Hesselmann oHG & Kabelvertrieb Hesselmann GmbH

1. Allgemeines | Geltung und Geltungsbereich | Schriftform

Unsere LuZ gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren LuZ abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere LuZ gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren LuZ abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

Unsere LuZ gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen usw. einschließlich der Aufhebung dieses Schrift formerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote

Sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet, sind unsere Angebote freibleibend; die Bestellung des Kunden ist als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren.

3. Preise

Alle von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer

4. Metallnotierung

Die Verkaufspreise enthalten je nach Produkt eine Metallbasis von EUR 0,– / 100,– / 150,– für 100 kg. Die Verkaufspreise erhöhen/ermäßigen sich um die Differenz zwischen Metallbasis und der von uns ausgewiesenen Metallnotierungen für Kupfer bzw. Aluminium vom Bestelltag.

5. Auftragsänderung / Auftragsstorno

Nach Auftragsbestätigung werden Änderungen an bestätigten Aufträgen nur nach Prüfung und gesonderter Bestätigung akzeptiert. Aufträge, die bereits dem Verladeprozess zugeführt sind, können nicht mehr verändert werden. Kundenindividuell gefertigte Ware oder Schnittlängen können nicht mehr geändert oder storniert werden. Wir be-halten uns bei allen Auftragsänderungen das Recht vor, einen durch die Änderung entstandenen Mehraufwand, wie z.B. Bearbeitungskosten oder Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren – nachfolgend: Vorbehaltsware – bis zur vollständigen Begleihung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, das Eigentum vor. Der Eigen-tumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden (Kontokorrentvorbehalt).

Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die ihm aus solcher Veräußerung erwachsenden Vergütungsforderungen gegen seine Kunden tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden Wertes sicherungshalber an uns ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere dann, wenn der Besteller seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen uns gegenüber schuldhaft nicht mehr nachkommt, sind wir jedoch berechtigt, die vorstehende Einzugsermächtigung zu widerrufen und die zu unseren Gunsten erfolgte Abtretung offenzulegen; in einem solchen Fall hat uns der Besteller die zur Offenlegung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder SaleLease-Back-Verfahren macht und/oder in den Vertragsbedingungen des Kunden des Bestellers die Abtretung der Vergütungsforderungen ausgeschlossen ist. In allen solchen Fällen ist der Besteller stets verpflichtet, vor Durchführung des beabsichtigten Geschäfts unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen.

Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt eine solche im Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In einem solchen Fall steht uns das Eigentum an der durch Be/Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache(n) im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache(n) zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Werden gleichzeitig andere, dem Besteller nicht gehörende Waren mitverarbei-tet, steht uns das Miteigentum an der jeweiligen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der einzelnen verarbeiteten Waren zum erarbeiteten Gesamtwert zu. Soweit der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache wei-terveräußert, wird auch die hieraus dem Besteller zustehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware beschädigt, geht sie unter oder erwachsen dem Besteller bei Beeinträchtigung des Wertes der Vorbehaltsware Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Versicherer, sind auch diese Forderungen an uns im Rahmen der vorgenannten und nachstehenden Bestimmungen zur Sicherung unserer Forderung(en) abgetreten. Entstehen derartige Ansprüche, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten (jeweiliger Veräußerungswert abzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, abzgl. Vorlasten Dritter) die uns zustehende(n) Forderung(en) nachhaltig um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten nach unserem pflichtgemäßen Er-messen verpflichtet.

Wird ein Scheck-/Wechselverfahren durchgeführt, tritt eine Tilgung der uns zustehenden Forderungen erst mit endgültiger und vorbehaltsloser Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit der genannten Zahlungsweise eingegangenen Verpflichtungen ein, insbesondere also erst nach vollständiger Einlösung des zur Verfügung gestellten Wechsels.

7. Zahlungsbedingungen | Aufrechnung | Zurückbehaltungsrechte

Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, insbesondere nachgewiesener höherer Zinsen, bleibt hiervon unberührt.

Unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen werden uns zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die uns ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen unzumutbar machen; hierzu zählen insbesondere Vermögensverfall, Insolvenzantrag, negative Veränderungen im Rahmen der Versicherbarkeit bei Warenkreditversicherern u. ä. Wir sind in einem solchen Fall weiterhin auch berechtigt, die Auslieferung von Ware von der Gestellung geeigneter Sicherheiten und/oder Vorauskasse abhängig zu machen. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung mit Gegenforderungen uns gegenüber ist ausgeschlossen, sofern die vom Besteller geltend gemachte(n) Forderung(en) nicht unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt ist/sind.

8. Liefervorbehalt | Teillieferungen

Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf von uns nicht zu vertretenden Gründen in der Sphäre unseres Vorlieferanten, so können sowohl wir als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin nicht unerheblich überschritten ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach überschritten wird. Wir verpflichten uns den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen (Vergütungen) unverzüglich zu erstatten.

Wir behalten uns jederzeit Teillieferungen vor.

Darüber hinaus behalten wir uns branchenübliche Über oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vor.

9. Lieferfristen und -termine

Fixgeschäfte setzen die ausdrückliche schriftliche Bezeichnung als solche voraus. Ansonsten ist der Besteller stets verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn von uns zugesagte Ter-mine und/oder Fristen nicht eingehalten werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Fall höherer Gewalt und/oder sonstiger von uns nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine von uns zugesagte Lieferfrist bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses. Ist dieser Zeitpunkt nicht überblickbar, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind beiderseits Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, bei Bekanntwerden vorerwähnter Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Ist die Einhaltung eines Termins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben und/oder Pläne, Freigabeerklärungen oder ähnliches erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen.

Wird die Anlieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % insgesamt berechnet werden.

Im Fall der Selbstabholung der Ware von unserem Lager wird der Besteller über Datum und Uhrzeit der Abholung schriftlich informiert. Kann die Abholung nicht zum benannten Zeitpunkt stattfinden, ist der Besteller verpflichtet uns umgehend zu informieren. Der Besteller erhält dann schriftlich einen von uns realisierbaren Alternativtermin. Nach zweimaliger Verschiebung des bestätigten Abholtermins durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 10 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % insgesamt berechnet werden.

10. Abrufaufträge

Wird uns ein Abrufauftrag erteilt und werden über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, uns die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung spätestens 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegt.

11. Maß- und Gewichtsangaben

Alle Angaben über Durchmesser, Gewicht, technische Gestaltung, Herstellung und Umfang der von uns zu liefernden Ware stehen unter dem Vorbehalt der Abweichung innerhalb der handelsüblichen zulässigen Toleranzen. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen, die einer technischen Verbesserung dienen, jederzeit vor. Farbabweichungen und/oder Abweichungen in der äußeren Beschaffenheit der von uns zu liefernden Ware, die jedoch deren Qualität und technische Wirksamkeit unbeeinflusst lässt, begründen keine Mängelhaftungsansprüche des Bestellers.

12. Gefahrübergang und -tragung

Die Gefahr im Sinn der §§ 446, 447 BGB geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

Wird die bestellte Ware von uns versandbereit gestellt und/oder verzögert sich die Versendung und/oder der Abruf aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Rücksendungen an uns, die nicht vorher von uns schriftlich bestätigt worden sind, erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers.

13. Mängelhaftung

Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Besteller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt.

Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt.

Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.

Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Ausgeschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül-lungsort Mehrkosten entstehen.

Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt.

Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

14. Schadenersatz | Gesamthaftung

Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf mindestens fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ebenso haften wir unbeschränkt im Fall von von uns übernommenen bzw. abgegebenen Garantien und Zusicherungen, sofern ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gefährdungshaftungstat-beständen.Im Fall sonstiger schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

15. Kabeltrommeln

Für die Lieferung von Kabel- und Seilspulen (Trommeln) gelten unsere Kabeltrommelbedingungen und ergänzend – für von KTG bereitgestellte Kabel- und Seilspulen („KTG-Spulen“) – die „Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen“ der KTG. Auf die entsprechenden Regelwerke wird verwiesen.

16. Sonstiges

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Mülheim oder das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Mit der Veröffentlichung der vorliegenden LuZ im Internet werden alle von uns früher verwendeten Bedingungen gegenstandslos.

 

 

 

Mülheim im Februar 2022

Gerhard Hesselmann oHG
Kabelvertrieb Hesselmann GmbH
Lahnstr. 45
45478 Mülheim

Tel.  0208/50311
Fax. 0208/57364
E-Mail info@hesselmann.de

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